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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 21b StVZO - Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften 

§ 21b StVZO - Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.



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