JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 21b StVZO - Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
B. (Fahrzeuge)
II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
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