JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 21 StVZO - Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
B. (Fahrzeuge)
II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigtenTyp, so hat die oder der Verfügungsberechtigtedie Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehördezu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilungder Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehördedas Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigenfür den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.Das Gutachten muss die technische Beschreibungdes Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der fürdie Ausfertigung der ZulassungsbescheinigungTeil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachtenbescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständigefür den Kraftfahrzeugverkehr, dass sieoder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschriebenhat und dass das Fahrzeug gemäß § 19Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben ausdem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehördein die Zulassungsbescheinigung Teil I und,soweit vorgesehen, in die ZulassungsbescheinigungTeil II.
(2) Für die im Gutachten zusammengefasstenErgebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, ausdenen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungendurchgeführt und die geforderten Ergebnisseerreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolleder Genehmigungs- oder der zuständigenAufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfristfür die Gutachten und Prüfprotokolle beträgtzehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist fürdie Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität allerTätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich.Er hat der zuständigen Aufsichtsbehördejährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderunghin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen.Der Bericht muss in transparenter Form Aufschlussüber die durchgeführten Qualitätskontrollen und dieeingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, soferndiese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren.Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen,dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrundderer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oderwerden soll, von dem ein erhebliches Risiko für dieVerkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oderdie Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglichder zuständigen Genehmigungsbehörde undder zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist derBehörde mit dem Antrag eine ZulassungsbescheinigungTeil II vorzulegen. Wenn diese noch nichtvorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnungzu beantragen, dass diese ausgefertigtwird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung fürFahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungnach § 70 erforderlich, hatdie begutachtende Stelle diese im Gutachten zubenennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf esfür Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassenwerden, nicht der Vorlage einer ZulassungsbescheinigungTeil II, wenn ein amtlich anerkannterSachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehreine Datenbestätigung entsprechend Muster 2dausgestellt hat.
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