JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 16 StVZO - Grundregel der Zulassung
B. (Fahrzeuge)
I. (Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen)
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 StVZO:
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