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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 16 StVZO - Grundregel der Zulassung 

§ 16 StVZO - Grundregel der Zulassung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      I. (Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen)

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.



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