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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 16 StVZO - Grundregel der Zulassung 

Stand: 17.06.2013

§ 16 StVZO - Grundregel der Zulassung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      I. (Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen)

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.


Weitere Vorschriften um § 16 StVZO

Entscheidungen zu § 16 StVZO

  • HAMBURGISCHES-OVG, 10.07.2008, 3 Bf 195/07.Z
    1. Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen beeinträchtigen den Schutzzweck von § 49 a Abs. 1 StVZO, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen und Blend- und Ablenkungswirkungen zu vermeiden. Zur Sicherheit des Verkehrs gehört es, bereits im Vorfeld konkreter Verkehrsgefahren unnötige...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 StVZO:

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