JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 98 StVollzG - Androhung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zwölfter Titel (Unmittelbarer Zwang)
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
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