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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 86 StVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 86 StVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Elfter Titel (Sicherheit und Ordnung)

(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.

(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.

(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.


Weitere Vorschriften um § 86 StVollzG

Entscheidungen zu § 86 StVollzG

  • OLG-NUERNBERG, 12.03.2007, 2 Ws 52/07
    Die Aufnahme von Lichtbildern eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten als erkennungsdienstliche Maßnahme zur Sicherung des Vollzugs ist auch über den in Nr. 23 Abs. 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) genannten Umfang (Brustbilder, in Zivilkleidung) hinaus grundsätzlich zulässig. Eine entsprechende Anordnung bedarf jedoch...
  • OLG-HAMM, 30.01.2001, 1 Vollz (Ws) 131/2000
    Leitsatz Zur Frage, ob das von einem Gefangenen gefertigte Computerbild einem "Lichtbild" gleichsteht und gespeichert werden darf.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 StVollzG:

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