JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 85 StVollzG - Sichere Unterbringung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Elfter Titel (Sicherheit und Ordnung)
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
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