Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 84 StVollzG - Durchsuchung 

Stand: 20.05.2013

§ 84 StVollzG - Durchsuchung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Elfter Titel (Sicherheit und Ordnung)

(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.


Weitere Vorschriften um § 84 StVollzG

Entscheidungen zu § 84 StVollzG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.09.2008, 2 Ws 408/08 Vollz
    1. Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Negativbescheinigung über eine ergebnislose Haftraumdurchsuchung. 2. § 107 Satz 2 StPO ist auf die Durchsuchung des Haftraums gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht entsprechend anwendbar.
  • OLG-CELLE, 19.05.2004, 1 Ws 144/04 (StrVollz)
    Eine Anordnung im Einzelfall gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 StVollzG liegt vor, wenn sich aus ihr Ort, Zeit, Anlass und Umfang der Maßnahme ergeben und der Kreis der Betroffenen zweifelsfrei bestimmt ist; einer besonderen Anordnung für jeden einzelnen Betroffenen unter namentlicher Nennung bedarf es nicht. Abwesend i. S. v. § 84 Abs. 2...
  • OLG-KOBLENZ, 06.01.2004, 2 Ws 780/03
    1. Die Anordnung, wonach Gefangene, die zum Besuch geführt werden, in rote Trainingsanzüge und Anstaltsunterwäsche umzukleiden sind, unterliegt den an eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zu stellenden Anforderungen des § 84 StVollzG. 2. Grundsätzlich zu unterscheiden sind jedoch mit Entkleidung verbundene...
  • OLG-HAMBURG, 21.11.2001, 3 Vollz (Ws) 95/01
    Die elektromagnetische Untersuchung mittels Metallsuchrahmen und Handsonden stellt keine Durchsuchung i.S.d. §§ 28 HmbMVollzG, 84 StVollzG dar.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 StVollzG:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 84 StVollzG - Durchsuchung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche