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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 8 StVollzG - Verlegung. Überstellung 

Stand: 17.06.2013

§ 8 StVollzG - Verlegung. Überstellung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Zweiter Titel (Planung des Vollzuges)

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.


Weitere Vorschriften um § 8 StVollzG

Entscheidungen zu § 8 StVollzG

  • OLG-HAMM, 06.05.2008, 1 VAs 26/08
    Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter vergleichbaren Kriterien wie sie auch aus § 8 StVollzG ersichtlich sind. Daraus folgt, dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz ein erhebliches Gewicht beizumessen ist.
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 1 VAs 20/08
    Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.08.2007, 2/5 Ws 376/06 Vollz
    1. Die datenschutzwidrige Weiterleitung des an die Anstaltsleitung gerichteten Schreibens eines Gefangenen zu anderen Vollzugsverfahren ist eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG und begründet ein Feststellungsinteresse zumal dann, wenn sie diskriminierende Auswirkungen hat. 2. Die Unterbringung eines Gefangenen nach § 17 Abs....
  • OLG-HAMM, 31.03.2005, 1 VAs 3/05
    Zur Verlegung eines Strafgefangenen von einem Bundesland in ein anderes.
  • OLG-HAMM, 13.05.2004, 1 VAs 11/04
    Eine Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes zur Aufrechterhaltung oder Intensivierung persönlicher und familiärer Beziehungen kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 StVollzG:

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