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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 79 StVollzG - Geburtsanzeige 

§ 79 StVollzG - Geburtsanzeige

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug)

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.



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