JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 79 StVollzG - Geburtsanzeige
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug)
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
© "§ 79 StVollzG - Geburtsanzeige" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.