JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 78 StVollzG - Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug)
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
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