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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel 

§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug)

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.



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