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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug)

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.


Weitere Vorschriften um § 77 StVollzG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 77 StVollzG:

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