JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zehnter Titel (Besondere Vorschriften für den
Frauenstrafvollzug)
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 77 StVollzG:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum