JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 73 StVollzG - Hilfe während des Vollzugs
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Neunter Titel (Soziale Hilfe)
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
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