JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 70 StVollzG - Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Achter Titel (Freizeit)
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder | |
das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. |
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
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