JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 65 StVollzG - Verlegung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)
(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist während des Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen Leistungen.(1)
(1) Red. Anm.:
Nach § 198 Absatz 3 wird § 65 Absatz 2 Satz 2 durch besonderes Bundesgesetz an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt.
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