JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 62a StVollzG - Ruhen der Ansprüche
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
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