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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 62a StVollzG - Ruhen der Ansprüche 

§ 62a StVollzG - Ruhen der Ansprüche

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)

Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.



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