JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 62 StVollzG - Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden.
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