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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 60 StVollzG - Krankenbehandlung im Urlaub 

§ 60 StVollzG - Krankenbehandlung im Urlaub

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)

Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.



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