JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 60 StVollzG - Krankenbehandlung im Urlaub
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
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