JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 56 StVollzG - Allgemeine Regeln
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Siebter Titel (Gesundheitsfürsorge)
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
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