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§ 49 StVollzG - Unterhaltsbeitrag

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Bezügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

(2) Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des nach § 850c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren Betrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine vermindert.(Anm.*)


Fußnoten:

1

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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