JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 40 StVollzG - Abschlusszeugnis
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)
Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
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