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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 40 StVollzG - Abschlusszeugnis 

§ 40 StVollzG - Abschlusszeugnis

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Fünfter Titel (Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung)

Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.



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