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§ 31 StVollzG - Anhalten von Schreiben

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass)

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

1.

wenn das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

2.

wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

3.

wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

4.

wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,

5.

wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder

6.

wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.



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