JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 28 StVollzG - Recht auf Schriftwechsel
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass)
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, | |
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde. |
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