( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 26 StVollzG - Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren 

§ 26 StVollzG - Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass)

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stvollzg/26-besuche-von-verteidigern-rechtsanwaelten-und-notaren

© "§ 26 StVollzG - Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN