JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 25 StVollzG - Besuchsverbot
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie
Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß)
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
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