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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 25 StVollzG - Besuchsverbot 

Stand: 17.06.2013

§ 25 StVollzG - Besuchsverbot

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß)

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.


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