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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 23 StVollzG - Grundsatz 

§ 23 StVollzG - Grundsatz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierter Titel (Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass)

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.



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