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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 21 StVollzG - Anstaltsverpflegung 

§ 21 StVollzG - Anstaltsverpflegung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Dritter Titel (Unterbringung und Ernährung des Gefangenen)

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.



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