JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 202 StVollzG - Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
Achter Titel (Einschränkung von Grundrechten, Berlin-Klausel, In-Kraft-Treten)
(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im Übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.
Fußnoten:
Zu § 202: Angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).
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