( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 200 StVollzG - Höhe des Arbeitsentgelts 

§ 200 StVollzG - Höhe des Arbeitsentgelts

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Achter Titel (Einschränkung von Grundrechten, Berlin-Klausel, In-Kraft-Treten)

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.


Fußnoten:


Zu § 200: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stvollzg/200-hoehe-des-arbeitsentgelts

© "§ 200 StVollzG - Höhe des Arbeitsentgelts" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN