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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 20 StVollzG - Kleidung 

§ 20 StVollzG - Kleidung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Dritter Titel (Unterbringung und Ernährung des Gefangenen)

(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.

(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.



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