JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 2 StVollzG - Aufgaben des Vollzugs
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Erster Titel (Grundsätze)
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
© "§ 2 StVollzG - Aufgaben des Vollzugs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.