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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 19 StVollzG - Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz 

§ 19 StVollzG - Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Dritter Titel (Unterbringung und Ernährung des Gefangenen)

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.



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