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§ 189 StVollzG - Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Sechster Titel (Anpassung des Bundesrechts)

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2189), erhält folgende Fassung:

"§ 10

(1) Als Kosten für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung wird der in § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes bestimmte Haftkostenbeitrag erhoben,

(2) Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten gesetzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem Überbrückungsgeld (§§ 46, 47, 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) entspricht.

(3) Von einem im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet."



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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