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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 186 StVollzG - Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke 

§ 186 StVollzG - Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
      Fünfter Titel (Datenschutz)

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 186: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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