JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 186 StVollzG - Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
Fünfter Titel (Datenschutz)
Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 186: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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