JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 175 StVollzG - Arbeit
Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
Zweiter Titel (Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft)
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.
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