JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 171 StVollzG - Grundsatz
Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender
Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz,
Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften)
Zweiter Titel (Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-,
Zwangs- und Erzwingungshaft)
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 171 StVollzG:
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