JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 170 StVollzG - Einkauf
Fünfter Abschnitt (Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften)
Erster Titel (Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten)
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
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