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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 17 StVollzG - Unterbringung während der Arbeit und Freizeit 

§ 17 StVollzG - Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Dritter Titel (Unterbringung und Ernährung des Gefangenen)

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.

wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2.

wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,

3.

wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

4.

wenn der Gefangene zustimmt.



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