JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 166 StVollzG
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Fünfter Titel (Kriminologische Forschung im Strafvollzug)
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.
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