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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 165 StVollzG - Pflicht zur Verschwiegenheit 

§ 165 StVollzG - Pflicht zur Verschwiegenheit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Vierter Titel (Anstaltsbeiräte)

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.



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