JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 163 StVollzG - Aufgabe der Beiräte
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Vierter Titel (Anstaltsbeiräte)
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
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