JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 161 StVollzG - Hausordnung
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Dritter Titel (Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten)
(1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
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