JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 160 StVollzG - Gefangenenmitverantwortung
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Dritter Titel (Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten)
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
© "§ 160 StVollzG - Gefangenenmitverantwortung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum