JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 159 StVollzG - Konferenzen
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Dritter Titel (Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten)
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
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