JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 154 StVollzG - Zusammenarbeit
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Dritter Titel (Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten)
(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen.
(2) Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.
Fußnoten:
Zu § 154: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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