JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 153 StVollzG - Zuständigkeit für Verlegungen
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Zweiter Titel (Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten)
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
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