( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 153 StVollzG - Zuständigkeit für Verlegungen 

§ 153 StVollzG - Zuständigkeit für Verlegungen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Zweiter Titel (Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten)

Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stvollzg/153-zustaendigkeit-fuer-verlegungen

© "§ 153 StVollzG - Zuständigkeit für Verlegungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN