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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 152 StVollzG - Vollstreckungsplan 

Stand: 20.05.2013

§ 152 StVollzG - Vollstreckungsplan

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Zweiter Titel (Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten)

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 152 StVollzG

Entscheidungen zu § 152 StVollzG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.09.2008, 2 Ws 770/07
    Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. Hat ein Gefangener oder eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.09.2008, 2 Ws 770/07 Vollz
    1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. 2. Hat ein Gefangener oder...
  • OLG-KARLSRUHE, 08.03.2007, 3 Ws 489/06
    1. Bei der Fortsetzung des unterbrochenen Vollzugs einer Freiheitsstrafe setzt die Einweisung in dieselbe Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene sich vor der Unterbrechung befunden hat, voraus, dass die Anstalt auch weiterhin noch örtlich zuständig ist und ihre sachliche Zuständigkeit nicht verloren hat. 2. Ein Antragsteller...

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