JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 152 StVollzG - Vollstreckungsplan
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Zweiter Titel (Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten)
(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.
(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
(3) Im Übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
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