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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 150 StVollzG - Vollzugsgemeinschaften 

Stand: 20.05.2013

§ 150 StVollzG - Vollzugsgemeinschaften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.


Weitere Vorschriften um § 150 StVollzG

Entscheidungen zu § 150 StVollzG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.09.2008, 2 Ws 770/07
    Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. Hat ein Gefangener oder eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.09.2008, 2 Ws 770/07 Vollz
    1. Der Vollstreckungsplan des Landes Berlin ist insoweit rechtswidrig, als er für weibliche Gefangene mit Vollzugsdauern zwischen zwei und fünf Jahren auch dann die JVA Luckau-Duben als zuständige Vollzugsanstalt benennt, wenn diese Gefangenen beachtliche, namentlich familiäre Bindungen an Berlin haben. 2. Hat ein Gefangener oder...

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