JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 150 StVollzG - Vollzugsgemeinschaften
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Erster Titel (Arten und Einrichtung der
Justizvollzugsanstalten)
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
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