JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 148 StVollzG - Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)
(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, dass er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.
(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
Fußnoten:
Zu § 148: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
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