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§ 147 StVollzG - Einrichtungen für die Entlassung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)

Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.



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