JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 147 StVollzG - Einrichtungen für die Entlassung
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.
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