JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 145 StVollzG - Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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